Saaten Zeller

04.06.2020 Mit Regiosaatgutmischungen von Saaten Zeller auf der sicheren Seite

Mit Regiosaatgutmischungen von Saaten Zeller sind Sie immer auf der sicheren Seite. Unsere zertifizierten Regiosaatgutmischungen (RegioZert®) für die Ursprungsgebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 16, 17 und 21 enthalten ausschließlich gebietseigene Herkünfte auf Grundlage der 22 Ursprungsregionen und ausschließlich Arten der Positivlisten Regiosaatgut (Beachtung des Artenfilter Regiosaatgut).

Die artenreichen Mischungen kombinieren in einzigartiger Weise die Erfüllung ingenieurbiologischer Ansprüche (Böschungssicherung, Erosionsschutz) mit naturschutzfachlichen Zielen (Anlage mesophilen Grünlands, Förderung der Insektenvielfalt), sie dürfen ohne vorherige Genehmigung auch in der freien Natur ausgebracht werden (§ 40 BNatSchG).

Für die anderen Ursprungsregionen bieten wir Ihnen gerne Alternativmischungen an: Artenärmere, genehmigungsfreie Mischungen oder Mischungen mit Herkünften aus benachbarten Ursprungsregionen, für deren Ausbringung in der freien Natur eine Genehmigung benötigt wird.  

Der Erhalt der natürlich gewachsenen genetischen Vielfalt steht im Mittelpunkt unserer Firmenphilosophie. Daher legen wir großen Wert auf die Qualität und die genetische Ausstattung unserer Wildaufsammlungen für die Vermehrung als Regiosaatgut. Dazu haben wir in den letzten Jahren mehr als 5.000 Einzelaufsammlungen getätigt und mehr als 150 behördliche Genehmigungen eingeholt. Die Direktvermarktung von Wildaufsammlungen lehnen wir ab. Wir raten unseren Kunden, bei Nichtverfügbarkeit lieber auf Arten zu verzichten als diese aus anderen Regionen zu ersetzen. Insbesondere bei selteneren Arten können die negativen Effekte durch die massenhafte Ausbringung nicht angepasster Genotypen die scheinbar positiven Effekte des „Artenreichtums“ von Mischungen bei weitem überwiegen. Aus diesem Grund mischen wir Arten, die nicht auf der Positivliste Regiosaatgut des jeweiligen Ursprungsgebietes verzeichnet sind (www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de), nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch bei. Wir weisen darauf hin, dass für die Ausbringung der Mischung dann eine Genehmigung notwendig sein kann, für deren Einholung der Ausbringer allein verantwortlich ist.

Hintergrund:

Seit dem 02.03.2020 dürfen künstlich vermehrte Pflanzen (z.B. aus Saatgutproduktion) in der freien Natur nur noch ausgebracht werden, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben (§ 40 BNatSchG). Ausgenommen von dieser Regelung ist der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Bei Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen an Verkehrswegen außerhalb von Ortschaften (Straßenbegleitgrün, Kompensationsmaßnahmen) ist jedoch grundsätzlich gebietseigenes Pflanzenmaterial aus dem betreffenden Vorkommensgebiet zu verwenden (BMU 2012).

 

Unsere Regiosaatgutmischungen enthalten in den Regionen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 16, 17 und 21 ausschließlich gebietseigenen Herkünfte auf Grundlage der 22 Ursprungsgebiete und ausschließlich Arten der Positivlisten Regiosaatgut. Daher entfällt hier eine Genehmigungspflicht bei einer Ausbringung in der freien Landschaft.

 

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